Für grosse Veranstaltungen im Wald ist laut schweizerischem Waldgesetz eine Bewilligung des Kantons erforderlich. Was jedoch unter einer «grossen Veranstaltung» zu verstehen ist, wird in den Kantonen sehr unterschiedlich gehandhabt. Auch die Bewilligungsprozesse unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Eine Befragung bei den Kantonen im Auftrag des Bundesamts für Umwelt (BAFU) gibt eine Übersicht.


Im Auftrag der Abteilung Wald des BAFU hat das Büro waldstark GmbH eine Umfrage in den Kantonen gemacht, um herauszufinden, welche Rahmenbedingungen und Bewilligungsprozesse in den Kantonen gelten, wie sich diese Praxis bewährt und welche Herausforderungen sich dabei stellen (Jimmy, 2023).

Die «Zugänglichkeit» zum Wald ist in Artikel 14 des Waldgesetzes geregelt. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wild lebenden Tieren erfordern, haben die Kantone für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken und die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen.

Grosse Unterschiede bei der Bewilligungspflicht
Die Kantone halten die Vorgaben für die Bewilligung von grossen Veranstaltungen in ihren kantonalen Gesetzen, Verordnungen oder Reglementen fest. Grosse Unterschiede zwischen den Kantonen gibt insbesondere in Bezug auf die vorgegebenen Anzahl an Teilnehmenden, für welche eine Bewilligungspflicht besteht (siehe Tabelle). Die Zahl variiert 20 Personen (im Kanton Waadt) bis 600 Personen (in den Kantonen Bern und St. Gallen). Im Kanton Neuenburg braucht es unabhängig von der Teilnehmerzahl für jede Sportveranstaltung eine Bewilligung, in Nidwalden bei einer «erheblichen Beanspruchung des Waldes». Im Kanton Uri entscheidet der Revierförster, ob eine Bewilligung nötig ist, im Kanton Wallis gibt es in der Gesetzgebung keine Angaben dazu. Fast die Hälfte der Kantone kennt neben der Bewilligungspflicht eine Meldepflicht für Veranstaltungen mit weniger Teilnehmenden. Für den Bewilligungsprozess haben teils die kantonalen Waldämter die Federführung, teils die Gemeinden. Involviert sind jedoch fast immer beide Instanzen.

Kriterien für die Erteilung einer Bewilligung
Die Kriterien, die bei der Erteilung einer Bewilligung berücksichtig werden, sind in allen Kantonen dieselben:

  • Anzahl Teilnehmende an der Veranstaltung

  • Bewegungen ausserhalb der existierenden Wege und Einrichtungen

  • Verursachen von Lärm- und Lichtemissionen

  • Durchführung während der Nacht

  • Einsatz von Fahrzeugen, Geräten und Einrichtungen

  • Betreten sensibler Gebiete

  • Störungen während der Brut- und Setzzeit

Eingespielte Prozesse und bekannte Veranstalter
Laut Bericht sind sich die Kantonsverantwortlichen einig, dass Veranstaltungen im Wald nicht zu den grossen Problemverursachern gehören, da die Bewilligungsprozesse eingespielt und die meisten Veranstalter bekannt sind. Dennoch gibt es einige Aspekte, die im Hinblick auf die steigende Nachfrage im Auge behalten werden sollten. Im Bericht werden dazu Empfehlungen gemacht und einzelne Massnahmen.


Übersicht über die Bewilligungs- und Meldepflicht in den Kantonen

KantonBewilligungspflichtMeldepflicht
Aargau>500 Personen, >1000 Personen zwischen 24 und 6 Uhr
Appenzell AR>50 Personen bei Wettkämpfen, Spielen und Läufen
Appenzell IR>200 Personen
Basel Land>300 Personen>50 Personen
Basel Stadt>100 Personen>50 Personen
Bern>600 Personen
Freiburg>300 Personen>100 Personen
Genf>50 Personen, ausser die Veranstaltung finden nur auf Wegen statt
Glarus>200 Personen
Graubünden>300 Personen (in der Regel), >500 (mehrmals jährlich) oder >1000
Jura>300 Personen
Luzern>200 Personen, >50 zu Nachtzeiten oder abseits von Wegen
Neuenburgfür jede Art von Sportveranstaltungen
Nidwaldenbei erheblicher Beanspruchung des Waldes
Obwalden>200 Personen
Schaffhausen>300 Personen
Schwyz>300 Personen, >100 Personen zwischen 24 und 6 Uhr
Solothurn>250 Personen ausserhalb des Wegnetzes>250 auf den Wegen
St. Gallen>600 Personen>200 Personen
Tessin>300 Personennormalerweise
Thurgau>500 Personen>100 Personen
Urieine Triage wird durch die Revierförster:innen vorgenommen
Waadt>20 Personenjede Veranstaltung
Walliskeine Angabe im Gesetz
Zug>250 Personen>100 Personen
Zürich>500 Personen>100 Personen

Jimmy G. (2023): Veranstaltungen im Wald. Wie werden die Bewilligungsprozesse in den Kantonen gehandhabt und welche Herausforderungen stellen sich dabe? Im Auftrag der Abteilung Wald, Bundesamt für Umwelt. 13 S.